Arbeitsmedizinische Informationen für Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie umfasst Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten und soll zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit beitragen. Gerade in der heutigen Zeit mit sich schnell ändernden Anforderungen und oft neuen Belastungen in der Arbeitswelt sowie einer zunehmenden Lebensarbeitszeit nimmt die arbeitsmedizinische Vorsorge einen wichtigen Stellenwert in der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung ein. Die Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gesetzlich geregelt. Die persönliche Aufklärung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergänzt technische und organisatorische Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.


Pflichten des Arztes (§ 6 ArbMedVV)

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt die Vorschriften der ArbMedVV einschließlich des Anhangs sowie die entsprechenden arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) beachten. Dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin entsprechende weitere Regeln und Erkenntnisse müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss sich der Arzt Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Körperliche, laborchemische oder apparative Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen erforderlich sind. Der Beschäftigte muss über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufgeklärt werden. Es dürfen keine Untersuchungen gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden. Auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die ärztliche Schweigepflicht und darf nicht verletzt werden!

Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden.

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht, wenn der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Der Arzt muss

  • das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festhalten und den Beschäftigten darüber beraten,
  • dem Beschäftigten auf seinen Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung stellen sowie
  • dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber ausstellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Hierbei ist auch die arbeitsmedizinische Regel (AMR) 2.1 zu berücksichtigen.

Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Der Arzt muss die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auswerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so muss der Arzt dies dem Arbeitgeber mitteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorschlagen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber zwingend der Einwilligung des Beschäftigten.


Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie richten sich an den Arbeitgeber. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.


Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME)

Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Im Gegensatz zu den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) haben AME keine Vermutungswirkung sondern allein Empfehlungscharakter.


Arbeitsmedizinische Prävention: Fragen und Antworten (FAQ)

Zur Konkretisierung der ArbMedVV sowie zu Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen werden häufig gestellte Fragen (FAQ) auf der Homepage der BAuA veröffentlicht.

Stand: Juni 2017

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Quellen und weiterführende Literatur

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