Arbeitsmedizinische Informationen
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen sog. Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden.
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus
- dem Arbeitgeber (oder einem von ihm beauftragten Vertreter),
- zwei Betriebsratsmitgliedern,
- dem Betriebsarzt,
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit und
- den Sicherheitsbeauftragten.
Ggf. können weitere Personen hinzugezogen werden.
Im Arbeitsschutzausschuss kommen somit die betrieblichen Experten für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit den Verantwortlichen des Betriebes zusammen, sie informieren und beraten sich zu Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und treffen Entscheidungen.
Typische Themen in ASA-Sitzungen sind u.a.:
- Stand der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen seit der letzten Sitzung
- Analyse des Unfall- und Krankheitsgeschehens
- Ergebnisse von Betriebsbegehungen und deren Auswertung
- Vorstellung neuer Gesetze und Verordnungen
- Beratung zu Themen der Arbeitsmedizin
- Beratung zu Themen der Arbeitssicherheit
- Planung betrieblicher Maßnahmen zu Erster Hilfe, Brandschutz etc. (konkretes Beispiel: Planung einer Evakuierungsübung oder von Löschübungen)
- Besprechung geplanter Baumaßnahmen, Änderung von Arbeitsvorgängen, neuer Arbeitsverfahren
- Beschaffung neuer persönlicher Schutzausrüstung
- ...
Der Arbeitsschutzausschuss sollte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben mindestens vierteljährlich zusammenkommen.
Die Einladung zu den ASA-Sitzungen erfolgt durch den Arbeitgeber. Zu jeder Sitzung sollte ein Protokoll angefertigt werden.
Stand: November 2019
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