Arbeitsmedizinische Informationen
Gefährdungsbeurteilung
Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, sämtliche Arbeitsplätze bzw. sämtliche in seinem Betrieb durchgeführten Tätigkeiten systematisch auf mögliche Gefährdungen der Beschäftigten zu überprüfen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Es gibt keine Vorschriften, WIE eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden soll. Entscheidend ist, DASS eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird und dass die Ergebnisse SCHRIFTLICH dokumentiert werden. Computerprogramme und online-Tools, die u.a. von den Unfallversicherungsträgern angeboten werden, können die systematische Erfassung und Beurteilung der Gefährdungen unterstützen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein kontinuierlicher Prozess und sollte fester Bestandteil des Gesundheitsmanagements in einem Unternehmen sein und damit in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen (z.B. bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, nach Störfällen, auf der Grundlage der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge, beim Auftreten von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten, usw.) durchgeführt werden.
Praktischer Nutzen der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in jedem Unternehmen! Sie ist die wesentliche Grundlage für eine systematische und erfolgreiche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Beschäftigten. Aus ihr leitet sich u.a. ab, welche speziellen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erforderlich und angemessen sind:
- Sie ist z.B. Grundlage für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
- Aus der Gefährdungsbeurteilung leitet sich ab, ob Vorbereitungen für spezielle Erste Hilfe-Maßnahmen getroffen werden müssen (z.B. Vorhaltung von Gegenmitteln etc.).
- Sie legt fest, wer welche persönliche Schutzausrüstung benötigt.
- Sie gibt vor, welche Unterweisungen über die Basis-Unterweisungen hinaus erforderlich sind.
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Einbeziehung des Betriebsarztes und weiterer Personen bei der Gefährdungsbeurteilung
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist es Aufgabe des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dazu gehört auch die Unterstützung beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung. Es steht aber grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers, ob er sich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung vom Betriebsarzt und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lässt. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht nicht.
Damit Fragen des Gesundheitsschutzes bei der Gefährdungsbeurteilung ausreichende Berücksichtigung finden, ist eine Einbeziehung des Betriebsarztes sinnvoll. Aufgrund der Fachkunde des Betriebsarztes wird gewährleistet, dass Gesundheitsgefährdungen richtig bewertet und dass die richtigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten getroffen werden.
Aufgabe des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die wesentliche Grundlage für eine systematische und erfolgreiche arbeitsmedizinische- und sicherheitstechnische Betreuung von Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist für das ordnungsgemäße Erstellen der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.
Aufgabe des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dazu gehört auch die Unterstützung beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung. Es steht aber grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers, ob er sich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung vom Betriebsarzt und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lässt. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht nicht.
Damit Fragen des Gesundheitsschutzes bei der Gefährdungsbeurteilung ausreichende Berücksichtigung finden, wird der Arbeitgeber in der Regel u.a. die Unterstützung durch den Betriebsarzt suchen. Die Beteiligung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes gewährleistet aufgrund der Fachkunde, dass Gesundheitsgefährdungen richtig bewertet und dass die richtigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten getroffen werden.
Auch aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Rückschlüsse für die Gefährdungsbeurteilung ergeben. Die Auswertung der Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist für den Arzt Pflicht. Wenn er dabei Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen feststellt, teilt er dem Arbeitgeber dies unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht mit und schlägt ihm Schutzmaßnahmen vor. Den Arbeitgeber trifft dann die Pflicht, die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. (AfAMed: FAQ 1.2)
Wichtig: Zuweilen wird der Eindruck vermittelt, dass es für eine Tätigkeit bzw. einen Arbeitsplatz mehrere Gefährdungsbeurteilungen gäbe (z.B. eine psychische Gefährdungsbeurteilung, eine biologische Gefährdungsbeurteilung, eine physikalische Gefährdungsbeurteilung, eine chemische Gefährdungsbeurteilung usw.). Dies trifft nicht zu. Es gibt jeweils nur eine Gefährdungsbeurteilung, bei der sämtliche einzelnen Gefährdungen und deren Wechselbeziehungen untereinander zu berücksichtigen sind.
E-Learning zur Gefährdungsbeurteilung für Ärzte oder Arbeitgeber: https://www.gesund-arbeiten-in-thueringen.de/fortbildungen/
Stand: November 2019
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Weiterführende Literatur:
- www.gefaehrdungsbeurteilung.de
- BAuA: Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung. 2016. www.baua.de/de/Publikationen/Fachbuchreihe/Gefaehrdungsbeurteilung.pdf
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