• GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben

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Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber

unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen


Nach § 11 MuSchG gelten folgende Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen als unzulässig:


Exposition gegenüber Gefahrstoffen in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt; eine unverantwortbare Gefährdung in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei Exposition bzw. möglicher Exposition gegenüber folgenden Gefahrstoffen:

  • Gefahrstoffe,
    • die als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation) gelten,
    • als keimzellmutagen (Kategorie 1A oder 1B),
    • als karzinogen (Kategorie 1A oder 1B),
    • als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition (Kategorie 1) oder als akut toxisch (Kategorie 1, 2 oder 3).
  • Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.
  • Gefahrstoffe, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn

  • für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird,
  • der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden,
  • aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt,
  • der Gefahrstoff nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.


Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt; eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor bei Kontakt bzw. möglichem Kontakt mit folgenden Biostoffen:

  • Biostoffe, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind,
  • Rötelnvirus,
  • Toxoplasma.

Eine unverantwortbare Gefährdung liegt ebenfalls vor, wenn der Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.


Exposition gegenüber physikalischen Einwirkungen in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen sind hier insbesondere zu berücksichtigen:

  • ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
  • Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
  • Hitze, Kälte und Nässe.


Exposition gegenüber einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

  • in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
  • in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
  • im Bergbau unter Tage.


Exposition gegenüber körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie

  • ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
  • mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach dem ersten Aufzählungspunkt entspricht,
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
  • sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
  • auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
  • Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
  • eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
  • eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.


Folgende weitere Arbeiten sind für schwangere Frauen unzulässig:

  • Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  • Fließarbeit oder
  • getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.


Stand: Juni 2018

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