• GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben

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Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber

unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen


Nach § 12 MuSchG gelten folgende Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen als unzulässig:


Exposition gegenüber Gefahrstoffen in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt; eine unverantwortbare Gefährdung in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei Exposition bzw. möglicher Exposition gegenüber folgenden Gefahrstoffen:

  • Gefahrstoffe, die als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation gelten.
  • Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.


Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt; eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor bei Kontakt bzw. möglichem Kontakt mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind.

Eine unverantwortbare Gefährdung liegt ebenfalls vor, wenn der Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.


Exposition gegenüber physikalischen Einwirkungen in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen sind hier insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen.


Exposition gegenüber einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

  • in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder
  • im Bergbau unter Tage.


Folgende weitere Arbeiten sind für stillende Frauen unzulässig:

  • Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  • Fließarbeit oder
  • getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.


Stand: Juni 2018

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