Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber
Mutterschutz - Verbot von Mehrarbeit
Nach § 4 MuSchG ist es verboten, werdende und stillende Mütter mehr als 8,5 Stunden täglich bzw. mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche zu beschäftigen. (Frauen unter 18 Jahren: max. 8 Std. tgl. bzw. 80 Std. pro Doppelwoche)
Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit schwangerer und stillender Frauen darf im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss schwangeren und stillenden Frauen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.
Stand: Juni 2018