Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber
Mutterschutz - Verbot von Nachtarbeit
Nach § 5 MuSchG ist es zunächst verboten, schwangere und stillende Frauen in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr zu beschäftigen.
Der Arbeitgeber darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die drei folgenden Voraussetzungen (§28 MuSchG) erfüllt sind:
- Die Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
- Nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit (s.u.) ist ausgeschlossen.
Um eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen zu dürfen, bedarf es eines behördlichen Genehmigungsverfahrens. Der Arbeitgeber muss einen schriftlichen Antrag stellen, dem er die Gefährdungsbeurteilung nach § 14 Absatz 1 beifügen muss. (Link zum Antragsformular)
Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zum Schutz der Frau und des Kindes vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter Erfüllung der o.g. Voraussetzungen zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen. Wird der Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung zur Bereitschaft, zwischen 20 und 22 Uhr zu arbeiten, jederzeit widerrufen.
Vergleichbares gilt nach § 5 Absatz 2 MuSchG für schwangere und stillende Frauen, die sich in einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung befinden. Die Ausbildungsstelle darf die Frau zwischen 20 und 6 Uhr zunächst einmal nicht tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
- sich die Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt,
- die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit (s.u.) ausgeschlossen ist.
Die Frau kann ihre Erklärung zur Bereitschaft, zwischen 20 und 22 Uhr an Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung teilzunehmen, jederzeit widerrufen.
Ein behördliches Genehmigungsverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Definition der Alleinarbeit nach § 2 Abs. 4 MuSchG: „Alleinarbeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann."
Stand: Juni 2018