• GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben

  • GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben 

  • GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben 

  • GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben 

Arbeitsmedizinische Informationen

Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte sind Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes und unterstützen in ihrem Arbeitsbereich Unternehmer, Führungskräfte und Kollegen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.


Gesetzliche Grundlage ist § 22 SGB VII:

In einem Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte bestellen. Hierbei muss er die in seinem Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Zahl der Beschäftigten berücksichtigen. In Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten kann es ebenfalls erforderlich sein, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, wenn in diesem Unternehmen besondere Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bestehen.


Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten:

  • Sie machen Unternehmer, Führungskräfte und Kollegen auf sicherheitstechnische Mängel bzw. Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam.
  • Sie informieren Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen.
  • Sie geben Hinweise und Anregungen für eine Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
  • Sie achten auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung.
  • Sie achten auf den Zustand von persönlicher Schutzausrüstung und deren Benutzung.
  • Sie nehmen an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten teil.
  • Sie nehmen an den regelmäßig durchzuführenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA-Sitzungen) teil.


Wichtig zu wissen:

  • Sicherheitsbeauftragte sind nicht weisungsbefugt und tragen keine Verantwortung für die ihnen in dieser Funktion übertragenen Aufgaben! Sie unterstützen die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen. (Personen mit Führungsverantwortung sollten nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.)
  • Sie üben diese Aufgabe ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Arbeitsaufgaben aus.
  • Sie erfüllen ihre Aufgaben während der Arbeitszeit. Der Unternehmer muss ihnen für die Erledigung dieser Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung stellen.
  • Zwingende Voraussetzung für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kenntnisse im Arbeitsschutz bezogen auf ihren Zuständigkeitsbereich. Wesentliche Grundvoraussetzung hierfür ist die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung.
  • Sie benötigen neben ihrer Ausbildung eine regelmäßige Fortbildung.
  • Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Der Unternehmer ist verpflichtet, den Sicherheitsbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu geben und eine enge Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten sicherzustellen.


Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind nach § 20 DGUV Vorschrift 1:

  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren: Sie ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte sollen am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sein.
  • Zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte sollen zur gleichen Arbeitszeit wie die übrigen Beschäftigten tätig sein. Für Schichtarbeit bedeutet dies, dass die in dem jeweiligen Arbeitsbereich zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit, d.h. in der gleichen Arbeitsschicht tätig sind wie die anderen Beschäftigten.
  • Fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten: Diese ist gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die übrigen Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Sicherheitsbeauftragten sollen darüber hinaus in ihrem Bereich die Mitarbeiterstruktur (v.a. Qualifikationen und Sprache) kennen.
  • Anzahl der Beschäftigten: eine angemessene Anzahl an Sicherheitsbeauftragten orientiert sich u.a. daran, dass die Sicherheitsbeauftragten die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Beschäftigten persönlich kennen.

Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer auf der Grundlage der genannten Kriterien betriebsbezogen fest. Die zuständigen Unfallversicherungsträger geben konkretisierende Empfehlungen für die Staffelungen der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten.


Stand: November 2019

Haben Sie eine Frage zum Thema „Sicherheitsbeauftragte“? Wenden Sie sich bitte per Email an unsere Experten aus der Arbeitsmedizin. Sie beantworten Ihre Frage innerhalb weniger Tage. Nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular. Der Service ist für Sie kostenlos!


Quellen und weiterführende Literatur:

zurück zur Übersicht

Wissenschaftliche Leitung

Projektträger

Schirmherrschaft

Partner